Sicherungsmechanismen - Überblick
- Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
- Gültigkeit von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
- Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe
- Reservefonds
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
In einer zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission am 17. Juli 2001 erzielten Einigung (sog. Verständigung I) verständigte man sich darauf, dass nach einer bis zum 18. Juli 2005 andauernden Übergangsphase die beiden Haftungsinstitute auslaufen. Die Träger öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute können ihren Instituten selbstverständlich weiterhin Kapital - wie jeder andere Investor auch - zur Verfügung stellen. Entsprechende Maßnahmen müssen zu marktüblichen Konditionen erfolgen, um mit dem europäischen Beihilferecht in Einklang zu stehen.
Die in der Verständigung I vorgesehenen Grundsätze und Fristen sind für die WestLB AG in Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen (Neuregelungsgesetz) festgelegt worden. Danach gilt für Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Folgendes:
- Alle bis zum 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten der Bank sind bis zum Ende ihrer Laufzeit von der Gewährträgerhaftung geschützt. Die Gewährträgerhaftung bleibt für Gläubiger solcher Verbindlichkeiten also auch nach dem 18. Juli 2005 bestehen.
- Während der Übergangsphase vom 19. Juli 2001 bis 18. Juli 2005 bleibt die Anstaltslast in ihrer bisherigen Form erhalten. Die Gewährträgerhaftung gilt für alle während dieser Übergangsphase vereinbarten Verbindlichkeiten der Bank auch nach dem 18. Juli 2005 unverändert fort, sofern ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
- Verbindlichkeiten der Bank, die nach dem 18. Juli 2005 vereinbart worden sind, werden nicht mehr von der Gewährträgerhaftung erfasst.
Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht die wesentlichen Punkte der Verständigung mit der EU-Kommission:
Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe
Das Sicherungssystem besteht im Einzelnen aus insgesamt 13 Sicherungseinrichtungen, die satzungsrechtlich zu einem Haftungsverbund zusammengeschlossen sind: Den elf regionalen Sparkassenstützungsfonds, der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen.
Die im Haftungsverbund beteiligten Sicherungseinrichtungen sind institutssichernde Einrichtungen im Sinne von § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. Sie stellen sicher, dass die angeschlossenen Institute selbst geschützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gesichert werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Institut alle seine Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen kann. Jedem Einleger können daher bei Fälligkeit seine Ansprüche, insbesondere aus Spar-, Termin-, oder Sichteinlagen sowie verbrieften Forderungen, in voller Höhe erfüllt werden.
(Quelle: DSGV)
Reservefonds
Zusätzlich zu den bestehenden Sicherungseinrichtungen unter dem Dach des DSGV haben die beiden nordrhein-westfälischen Sparkassenverbände - der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (WLSGV) gemeinsam mit der WestLB AG mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 je einen Reservefonds zur Stützung der Mitgliedssparkassen oder der WestLB AG im Falle finanzieller Schwierigkeiten eingerichtet. Die beiden Reservefonds bestehen unabhängig vom Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Fonds sichern nach Maßgabe ihrer Satzungen die Mitgliedsinstitute selbst aber auch deren Verbindlichkeiten gegenüber Kunden. Die Fonds sind mit einem Gesamtvolumen von jeweils 500 Mio. Euro ausgestattet, bestehend aus Barmitteln in Höhe von 250 Mio. Euro (Einzahlungssoll) und einer Nachschussverpflichtung in gleicher Höhe, die für die Phoenix-Transaktion gebunden sind.
Die Sicherungsmechanismen der WestLB AG sind ausführlich in nachstehender Publikation "Mit Netz und doppeltem Boden Die Sicherung der WestLB AG" beschrieben.

